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Der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte

Categoria: Referat Geografie

Descriere:

Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde durch den Europarat erlassen. Sie wurde am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und ist im September 1953 in Kraft getreten. Ziel der Verfasser war es, die ersten Schritte hin zu einer kollektiven Durchsetzung der in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen von 1948 verbrieften Rechte zu machen...

Varianta Printabila 


1 Der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte
(EuGHMR oder EGMR) in Stra�burg

Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde durch den Europarat erlassen. Sie wurde am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und ist im September 1953 in Kraft getreten. Ziel der Verfasser war es, die ersten Schritte hin zu einer kollektiven Durchsetzung der in der Allgemeinen Menschenrechtserkl�rung der Vereinten Nationen von 1948 verbrieften Rechte zu machen. Neben dem Katalog von zivilen und politischen Rechten und Freiheiten hat die Konvention auch ein System zur Durchsetzung der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen errichtet. Drei Organe teilten sich diese Verantwortung: die Europ�ische Kommission f�r Menschenrechte (1954 errichtet), der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte (1959 errichtet) und das Ministerkomitee des Europarates, das sich aus den Auβenministern der Mitgliedstaaten oder deren Stellvertretern zusammensetzt.

Aufgaben und Zusammensetzung

Der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte (EGMR) �berpr�ft Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung in Bezug auf die Verletzung der Konvention in allen Unterzeichnerstaaten. In seiner heutigen Form als st�ndig tagendes Gericht existiert der EGMR seit dem 1. November 1998. Damit wurden die zuvor geltenden Mechanismen zur Durchsetzung der Menschenrechtskonvention abgel�st, zu denen die 1954 eingerichtete Europ�ische Menschenrechtskommission und der fr�here, eingeschr�nktere EGMR (1959 geschaffen) z�hlten. Jeder Unterzeichnerstaat entsendet einen Richter, der jedoch nicht Staatsangeh�riger dieses Landes sein muss. So wird beispielsweise Liechtenstein im Gerichtshof durch einen Schweizer vertreten. Die Richter m�ssen hohes sittliches Ansehen genie�en und entweder die zur Aus�bung hoher richterlicher �mter notwendigen Voraussetzungen erf�llen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein. Alle Richter geh�ren dem Gerichtshof in ihrer pers�nlichen Eigenschaft an, wodurch sie nicht weisungsgebunden sind. Sie d�rfen keine T�tigkeit aus�ben, die mit ihrer Unabh�ngigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbesch�ftigung in diesem Amt unvereinbar ist, wobei der Gerichtshof selbst �ber diese Regelung betreffende Fragen entscheidet. Die Mitglieder werden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gew�hlt. Das Land, dessen Posten im Gerichtshof neu besetzt werden muss, reicht zu diesem Zweck drei Vorschl�ge ein. Ernannt wird der Kandidat, welcher die


1 Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Amtszeit betr�gt sechs Jahre, eine Wiederwahl ist zul�ssig. Alle drei Jahre wird die H�lfte der Richter neu gew�hlt, um eine verzahnte Abl�sung zu erm�glichen. Damit dies immer gew�hrleistet werden kann, darf die Parlamentarische Versammlung unter anderem die Amtszeit von Mitgliedern des Gerichtshofes um bis zu drei Jahre verl�ngern bzw. verk�rzen. Sp�testens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet die Amtszeit eines Richters.  Er bleibt jedoch bis zum Antritt seines Nachfolgers in Amt und W�rden und auch dar�ber hinaus in Rechtssachen t�tig, mit denen er sich bereits befasst hat. Eine Entlassung ist nur m�glich, wenn die anderen Richter mit einer Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erf�llt.
Der Gerichtshof besteht aus f�nf Sektionen, die hinsichtlich geographischer Gesichtspunkte und einer gleichm��igen Verteilung der Geschlechter f�r drei Jahre zusammengestellt werden. Als Sektionspr�sidenten fungieren die zwei Vizepr�sidenten und drei weitere vom Plenum ernannte Richter. Unterst�tzt und vertreten werden sie von den Vizepr�sidenten der Sektionen. Der Gerichtshof bildet als Spruchk�rper Aussch�sse, Kammern und eine Gro�e Kammer. Der Ausschuss ist mit drei Richtern besetzt, die Kammer mit sieben Richtern und die Gro�e Kammer mit 17 Richtern.

Verfahren

Zust�ndig ist der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte f�r Beschwerden von nat�rlichen Personen, von juristischen Personen bzw. Personengruppen (die keinen Staatsbezug aufweisen, d.h. im weitesten Sinne dem Privatrecht angeh�ren) und von nichtstaatlichen Organisationen gegen einen oder mehrere Unterzeichnerstaaten wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder deren Zusatzprotokolle durch Handlungen eines Unterzeichnerstaates. Nicht notwendig ist, dass der Verletzte einem Unterzeichnerstaat angeh�rt.                                                                                 Neben dieser Individualbeschwerde ist auch die Staatenbeschwerde durch einen anderen Vertragsstaat m�glich, der die Verletzungen eines anderen Unterzeichnerstaates r�gen will.                                                                                 Der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte kann allerdings erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen ist und keine Rechtsbehelfe mehr verbleiben. Dabei gilt eine Frist von sechs Monaten nach dem endg�ltigen innerstaatlichen Urteil.                                                                        Gegen die Urteile einer Kammer des Gerichtshofes besteht in Ausnahmef�llen die M�glichkeit, binnen drei Monaten Verweisung an die Gro�e Kammer zu beantragen. Der Antrag wird angenommen, wenn schwerwiegende Fragen in der Sache zu kl�ren sind.
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