Der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte
Categoria: Referat
Geografie
Descriere:
Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde
durch den Europarat erlassen. Sie wurde am 4. November 1950 in Rom
unterzeichnet und ist im September 1953 in Kraft getreten. Ziel der
Verfasser war es, die ersten Schritte hin zu einer kollektiven
Durchsetzung der in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der
Vereinten Nationen von 1948 verbrieften Rechte zu machen... |
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Der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte
(EuGHMR oder EGMR) in Stra�burg
Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde
durch den Europarat erlassen. Sie wurde am 4. November 1950 in Rom
unterzeichnet und ist im September 1953 in Kraft getreten. Ziel der
Verfasser war es, die ersten Schritte hin zu einer kollektiven
Durchsetzung der in der Allgemeinen Menschenrechtserkl�rung der
Vereinten Nationen von 1948 verbrieften Rechte zu machen. Neben dem
Katalog von zivilen und politischen Rechten und Freiheiten hat die
Konvention auch ein System zur Durchsetzung der von den Mitgliedstaaten
eingegangenen Verpflichtungen errichtet. Drei Organe teilten sich diese
Verantwortung: die Europ�ische Kommission f�r Menschenrechte (1954
errichtet), der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte (1959
errichtet) und das Ministerkomitee des Europarates, das sich aus den
Auβenministern der Mitgliedstaaten oder deren Stellvertretern
zusammensetzt.
Aufgaben und Zusammensetzung
Der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte (EGMR) �berpr�ft Akte
der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung in Bezug auf die
Verletzung der Konvention in allen Unterzeichnerstaaten. In seiner
heutigen Form als st�ndig tagendes Gericht existiert der EGMR seit dem
1. November 1998. Damit wurden die zuvor geltenden Mechanismen zur
Durchsetzung der Menschenrechtskonvention abgel�st, zu denen die 1954
eingerichtete Europ�ische Menschenrechtskommission und der fr�here,
eingeschr�nktere EGMR (1959 geschaffen) z�hlten. Jeder
Unterzeichnerstaat entsendet einen Richter, der jedoch nicht
Staatsangeh�riger dieses Landes sein muss. So wird beispielsweise
Liechtenstein im Gerichtshof durch einen Schweizer vertreten. Die
Richter m�ssen hohes sittliches Ansehen genie�en und entweder die zur
Aus�bung hoher richterlicher �mter notwendigen Voraussetzungen erf�llen
oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein. Alle Richter geh�ren dem
Gerichtshof in ihrer pers�nlichen Eigenschaft an, wodurch sie nicht
weisungsgebunden sind. Sie d�rfen keine T�tigkeit aus�ben, die mit
ihrer Unabh�ngigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den
Erfordernissen der Vollzeitbesch�ftigung in diesem Amt unvereinbar ist,
wobei der Gerichtshof selbst �ber diese Regelung betreffende Fragen
entscheidet. Die Mitglieder werden von der Parlamentarischen
Versammlung des Europarats gew�hlt. Das Land, dessen Posten im
Gerichtshof neu besetzt werden muss, reicht zu diesem Zweck drei
Vorschl�ge ein. Ernannt wird der Kandidat, welcher die
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Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Amtszeit
betr�gt sechs Jahre, eine Wiederwahl ist zul�ssig. Alle drei Jahre wird
die H�lfte der Richter neu gew�hlt, um eine verzahnte Abl�sung zu
erm�glichen. Damit dies immer gew�hrleistet werden kann, darf die
Parlamentarische Versammlung unter anderem die Amtszeit von Mitgliedern
des Gerichtshofes um bis zu drei Jahre verl�ngern bzw. verk�rzen.
Sp�testens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet die Amtszeit eines
Richters. Er bleibt jedoch bis zum Antritt seines Nachfolgers in
Amt
und W�rden und auch dar�ber hinaus in Rechtssachen t�tig, mit denen er
sich bereits befasst hat. Eine Entlassung ist nur m�glich, wenn die
anderen Richter mit einer Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die
erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erf�llt.
Der Gerichtshof besteht aus f�nf Sektionen, die hinsichtlich
geographischer Gesichtspunkte und einer gleichm��igen Verteilung der
Geschlechter f�r drei Jahre zusammengestellt werden. Als
Sektionspr�sidenten fungieren die zwei Vizepr�sidenten und drei weitere
vom Plenum ernannte Richter. Unterst�tzt und vertreten werden sie von
den Vizepr�sidenten der Sektionen. Der Gerichtshof bildet als
Spruchk�rper Aussch�sse, Kammern und eine Gro�e Kammer. Der Ausschuss
ist mit drei Richtern besetzt, die Kammer mit sieben Richtern und die
Gro�e Kammer mit 17 Richtern.
Verfahren
Zust�ndig ist der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte f�r
Beschwerden von nat�rlichen Personen, von juristischen Personen bzw.
Personengruppen (die keinen Staatsbezug aufweisen, d.h. im weitesten
Sinne dem Privatrecht angeh�ren) und von nichtstaatlichen
Organisationen gegen einen oder mehrere Unterzeichnerstaaten wegen
Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten oder deren Zusatzprotokolle durch Handlungen eines
Unterzeichnerstaates. Nicht notwendig ist, dass der Verletzte einem
Unterzeichnerstaat
angeh�rt.
Neben dieser Individualbeschwerde ist auch die Staatenbeschwerde durch
einen anderen Vertragsstaat m�glich, der die Verletzungen eines anderen
Unterzeichnerstaates r�gen
will.
Der Europ�ische Gerichtshof f�r Menschenrechte kann allerdings erst
angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen ist
und keine Rechtsbehelfe mehr verbleiben. Dabei gilt eine Frist von
sechs Monaten nach dem endg�ltigen innerstaatlichen
Urteil.
Gegen die Urteile einer Kammer des Gerichtshofes besteht in
Ausnahmef�llen die M�glichkeit, binnen drei Monaten Verweisung an die
Gro�e Kammer zu beantragen. Der Antrag wird angenommen, wenn
schwerwiegende Fragen in der Sache zu kl�ren sind.
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