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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EuGHMR oder EGMR) in Straßburg
Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde
durch den Europarat erlassen. Sie wurde am 4. November 1950 in Rom
unterzeichnet und ist im September 1953 in Kraft getreten. Ziel der
Verfasser war es, die ersten Schritte hin zu einer kollektiven
Durchsetzung der in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung der
Vereinten Nationen von 1948 verbrieften Rechte zu machen. Neben dem
Katalog von zivilen und politischen Rechten und Freiheiten hat die
Konvention auch ein System zur Durchsetzung der von den Mitgliedstaaten
eingegangenen Verpflichtungen errichtet. Drei Organe teilten sich diese
Verantwortung: die Europäische Kommission für Menschenrechte (1954
errichtet), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (1959
errichtet) und das Ministerkomitee des Europarates, das sich aus den
Auβenministern der Mitgliedstaaten oder deren Stellvertretern
zusammensetzt.
Aufgaben und Zusammensetzung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) überprüft Akte
der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung in Bezug auf die
Verletzung der Konvention in allen Unterzeichnerstaaten. In seiner
heutigen Form als ständig tagendes Gericht existiert der EGMR seit dem
1. November 1998. Damit wurden die zuvor geltenden Mechanismen zur
Durchsetzung der Menschenrechtskonvention abgelöst, zu denen die 1954
eingerichtete Europäische Menschenrechtskommission und der frühere,
eingeschränktere EGMR (1959 geschaffen) zählten. Jeder
Unterzeichnerstaat entsendet einen Richter, der jedoch nicht
Staatsangehöriger dieses Landes sein muss. So wird beispielsweise
Liechtenstein im Gerichtshof durch einen Schweizer vertreten. Die
Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die zur
Ausübung hoher richterlicher Ämter notwendigen Voraussetzungen erfüllen
oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein. Alle Richter gehören dem
Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an, wodurch sie nicht
weisungsgebunden sind. Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit
ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den
Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist,
wobei der Gerichtshof selbst über diese Regelung betreffende Fragen
entscheidet. Die Mitglieder werden von der Parlamentarischen
Versammlung des Europarats gewählt. Das Land, dessen Posten im
Gerichtshof neu besetzt werden muss, reicht zu diesem Zweck drei
Vorschläge ein. Ernannt wird der Kandidat, welcher die
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Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Amtszeit
beträgt sechs Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. Alle drei Jahre wird
die Hälfte der Richter neu gewählt, um eine verzahnte Ablösung zu
ermöglichen. Damit dies immer gewährleistet werden kann, darf die
Parlamentarische Versammlung unter anderem die Amtszeit von Mitgliedern
des Gerichtshofes um bis zu drei Jahre verlängern bzw. verkürzen.
Spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet die Amtszeit eines
Richters. Er bleibt jedoch bis zum Antritt seines Nachfolgers in
Amt
und Würden und auch darüber hinaus in Rechtssachen tätig, mit denen er
sich bereits befasst hat. Eine Entlassung ist nur möglich, wenn die
anderen Richter mit einer Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die
erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Der Gerichtshof besteht aus fünf Sektionen, die hinsichtlich
geographischer Gesichtspunkte und einer gleichmäßigen Verteilung der
Geschlechter für drei Jahre zusammengestellt werden. Als
Sektionspräsidenten fungieren die zwei Vizepräsidenten und drei weitere
vom Plenum ernannte Richter. Unterstützt und vertreten werden sie von
den Vizepräsidenten der Sektionen. Der Gerichtshof bildet als
Spruchkörper Ausschüsse, Kammern und eine Große Kammer. Der Ausschuss
ist mit drei Richtern besetzt, die Kammer mit sieben Richtern und die
Große Kammer mit 17 Richtern.
Verfahren
Zuständig ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für
Beschwerden von natürlichen Personen, von juristischen Personen bzw.
Personengruppen (die keinen Staatsbezug aufweisen, d.h. im weitesten
Sinne dem Privatrecht angehören) und von nichtstaatlichen
Organisationen gegen einen oder mehrere Unterzeichnerstaaten wegen
Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten oder deren Zusatzprotokolle durch Handlungen eines
Unterzeichnerstaates. Nicht notwendig ist, dass der Verletzte einem
Unterzeichnerstaat
angehört.
Neben dieser Individualbeschwerde ist auch die Staatenbeschwerde durch
einen anderen Vertragsstaat möglich, der die Verletzungen eines anderen
Unterzeichnerstaates rügen
will.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann allerdings erst
angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen ist
und keine Rechtsbehelfe mehr verbleiben. Dabei gilt eine Frist von
sechs Monaten nach dem endgültigen innerstaatlichen
Urteil.
Gegen die Urteile einer Kammer des Gerichtshofes besteht in
Ausnahmefällen die Möglichkeit, binnen drei Monaten Verweisung an die
Große Kammer zu beantragen. Der Antrag wird angenommen, wenn
schwerwiegende Fragen in der Sache zu klären sind.
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